Übersicht der neuen Satzung:
Satzung des NABU-Kreisverband Mittleres Erzgebirge e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen, Regionalverband Erzgebirge, Kreisverband Mittleres Erzgebirge e. V., im Weiteren der Kreisverband genannt.
Der Kreisverband hat seinen Sitz in: Amtsseite-Hinterer Grund 4a 09496 Marienberg OT Pobershau.
Der Kreisverband führt das Logo des NABU ( Naturschutzbund Deutschland ) e. V.
§ 2 Bindung
Der Kreisverband ist eine Untergliederung des NABU- Landesverband Sachsen e. V. (im folgenden Landesverband genannt) und des NABU-Regionalverband Erzgebirge e. V. (im folgenden Regionalverband genannt)
Der Kreisverband erkennt die Satzung des Bundes- und Landesverbandes und des Regionalverbandes an. Er ist an die Beschlüsse und Weisungen des Landesverbandes und des Regionalverbandes gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des Kreisverbandes betreffen.
Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit dem
Kreisverband festgelegt und dem Kreisverband schriftlich mitgeteilt.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt, der Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das
Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch
Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) die Mitwirkung bei natur- und umweltschutzrelevanten Planungen sowie Planungen, die für den
Schutz des Menschen vor Umweltbeeinträchtigungen bedeutsam sind,
f) das Einwirken auf die Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben im Rahmen der einschlägigen
Rechtsvorschriften sowie das Eintreten für deren konsequenten Vollzug,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens allgemein und insbesondere bei der
Jugend und im Bildungsbereich.
Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Kreisverband betreut und vertritt die Mitglieder des Landesverbandes in seinem Bereich.
2. Bestimmungen zu Mitgliedschaft und Beiträgen regeln die Satzungen des Bundesverbandes und des
Landesverbandes.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat die Jahresbeiträge, die sonstigen Einnahmen und Zuwendungen satzungsgemäß zu verwalten und zu verwenden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart.
Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.
§ 6 Beitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Bundesvertreterversammlung beschlossen. Die
Beiträge werden am 01.01. des laufenden Kalenderjahres fällig. Näheres regeln die Satzungen des NABU
Bundesverbandes und des NABU-Landesverbandes.
§ 7 Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied des Kreisverbandes ist.
3. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
4. Die Organe des Kreisverbandes haben die Satzung des Landesverbandes und des Regionalverbandes zu
erfüllen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihr gehören alle
Mitglieder des Kreisverbandes an.
2. Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres statt. Zusätzlich können weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
3. Unter Angabe von Zeit und Ort ist über das Mitgliedermagazin „naturnah“ des NABU Sachsen vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Tagesordnung sowie weitere Unterlagen zur Mitgliederversammlung werden auf der Homepage des Kreisverbandes mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Verfügung gestellt. Mitgliedern werden auf Wunsch die Unterlagen auch in Papierform zugestellt. Die schriftliche Form ist auch gewahrt, wenn die Einladung im jährlichen Mitteilungsblatt des Kreisverbandes integriert und an die Mitglieder verschickt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
4. Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Rechnungsprüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüfer ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen die Niederschrift zuzustellen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer/Geschäftsführer
nach Bedarf
e) dem Sprecher der Naturschutzjugend des Kreisverbandes
f) den Beisitzern
2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder kann für sich allein den Verein vertreten.
4. Der Vorstand wird nach Vorschlägen der Mitgliederversammlung von dieser für vier Jahre gewählt.
Der Sprecher der Naturschutzjugend im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. wird bei selbstständigen Jugendgruppen von diesen gewählt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Stelle durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet mit der Ergänzungswahl in der nächsten folgenden Mitgliederversammlung. Die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.
6. Der Vorstand ist wieder wählbar.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, (fern)mündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
9. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
10. Der Vorstand legt dem Landesverband im 1. Halbjahr jeden Jahres einen Tätigkeits- und
Kassenbericht des Vorjahres vor.
§ 10 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden.
§ 11 Naturschutzjugend im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
1. Innerhalb des Kreisverbandes können selbstständige Gruppen der Naturschutzjugend im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. nach den Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung gebildet werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes.
2. Wurde eine Naturschutzjugendgruppe gebildet, gehören Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ältere Mitglieder, die in der Naturschutzjugend im NABU-Landesverband Sachsen e. V. ein Amt bekleiden, der als „Naturschutzjugend Kreisverband Mittleres Erzgebirge im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.“ bezeichneten Jugendorganisation an. Die NAJU-Sachsen und ihre Untergliederungen verwenden das von der Bundesvertreterversammlung beschlossene Emblem.
3. Die Naturschutzjugendgruppe regelt im Rahmen dieser Satzung ihre Arbeit. Sie kann sich auch eine eigene Satzung geben, die der NABU-Kreisverbandsatzung nicht widersprechen darf. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.
4. Die Naturschutzjugend ist an die Beschlüsse und Weisungen des Kreisverbandes gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Kreisverbandes erfolgen.
§ 12 Satzungsänderung
1. Änderungen der Satzung bedürfen generell der Zustimmung des Landesverbandes. Alle Änderungen sind dem Landesverband möglichst zeitgleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzuzeigen.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Regelungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
3. Eine beantragte Änderung oder Ergänzung der Satzung ist mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
Zur Mitgliederversammlung am 23.04. zur Abstimmung stehende Satzungsänderungen:
(1) Mittel des Kreisverbandes
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1. Jede Tätigkeit des Kreisverbandes, ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass
a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe bzw. in Höhe, die durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind, ersetzt werden können,
b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.
2. Bedienstete des Kreisverbandes können nicht Vorstandsmitglied des Kreisverbandes sein.
3. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst; bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
5. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der
§§ 21-79 BGB.
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist statt zugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
7. Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen werden. Bei der Sammelabstimmung hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Ämter zu wählen sind.
8. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Das aktive Wahlrecht für Organe des NABU und seiner Untergliederungen gemäß § 7 haben nur NABU-Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Organe des NABU und seiner Untergliederungen gemäß § 7 haben nur NABU-Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Organmitgliedschaften.
10. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn Neuwahlen nicht früher stattfinden konnten.
11. Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Kreisverbandes Mittleres Erzgebirge e. V. beschließt seine
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾- Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder
2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesverband mindestens vier Wochen vor dieser
Versammlung über die bevorstehende Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen
Auflösung zustimmt.
3. Die Mitgliedschaft im NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen,
Regionalverband Erzgebirge wird durch die Auflösung nicht berührt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen
des Kreisverbandes an den Regionalverband, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Alle bestehenden Verträge des Kreisverbandes sind vom Regionalverband zu übernehmen und
mindestens bis zum Ende der eventuellen Förderzeiträume zu erfüllen
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des Landesverbandes in Kraft und ist nur mit dessen
Unterschrift gültig.
Die Zustimmung erfolgte am ............................